Ab dem 27. April gibt es in BadenWürttemberg eine Maskenpflicht.
Ab dem 27. April gilt in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht.
Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen
- im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen
- in Läden und Einkaufszentren
eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.
Das Land Baden-Württemberg hat auf seinen Internetseiten die wesentlichen Informationen zusammengestellt. Hier kommen Sie zu der Seite.
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